Notenzusammensetzung
- Die Gesamtnote des 2. Staatsexamens setzt sich zu 70% aus den schriftlichen Prüfungen und zu 30% aus den mündlichen Prüfungen zusammen.
(§ 59 II JAPrO)
- Die Note der schriftlichen Prüfungen besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten. 4 aus dem Zivilrecht und jeweils 2 aus dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht. Die Klausuren aus dem Zivil- und Strafrecht tragen jeweils 2/18 (~11,11%) und
jene aus dem öffentlichem Recht tragen jeweils 3/18 (~16,66%) zu der schriftlichen Prüfungsnote bei.
(§§ 59 II Nr. 1, 55 III JAPrO)
- Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich zu jeweils 20% aus dem Aktenvortrag und den 4 Prüfungsabschnitten (Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Schwerpunktbereich) zusammen.
(§§ 59 II Nr. 2, 58 II JAPrO)
TABELLE (gesamtbetrachtung)
8 Klausuren |
70,00% |
mün. Prüfung |
24,00% |
Aktenvortrag |
6,00% |
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